Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.